Die Jugendordnung des Landesverbandes für Modernen Fünfkampf NRW

1. Grundsätze

Die Jugend des Verbandes besteht aus den jugendlichen Mitgliedern des Verbandes für Modernen Fünfkampf NRW bis zum 21. Lebensjahr sowie den Mitgliedern des Jugend-vorstandes. Sie verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

2. Aufgaben

Aufgaben der Jugend sind insbesondere:

  • Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
  • Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
  • Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit Situationen der Jugendlichen in der Gesellschaft
  • Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Freizeitgestaltung
  • Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und Bildungseinrichtungen
  • Pflege der internationalen Verständigung

3. Organe

Die Organe der Jugend sind:
die Jugendversammlung
der Jugendvorstand

4. Der Jugendtag

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugend des Verbandes für Modernen Fünfkampf NRW.

Die Mitglieder des Verbandes haben auf dem Jugendverbandstag eine Grundstimme. Die Mitglieder des Verbandes vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die im Besitz einer gültigen Lizenz des Verbandes sind, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes haben in der Jugendversammlung Sitz und Stimme.

Die Jugendversammlung findet in den Jahren mit gerader Endziffer statt. Die Einberufung muss 4 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung erfolgt durch Schreiben an die dem Verband genannten Jugendvertreter der Mitgliedsvereine und die Vorsitzenden (Abteilungsleiter) der Mitgliedsvereine sowie durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Verbandes.

Die Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn zu ihr fristgerecht eingeladen worden ist.

Außerordentliche Jugendversammlungen können nach Bedarf einberufen werden, wenn der Jugendausschuss es beschließt oder 10% der Jugendlichen dies verlangt.

Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:
a. Wahl des Jugendwartes und einem Vertreter
b. Wahl der weiteren Mitglieder des Jugendvorstandes
c. Festlegen der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstandes
d. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstands
e. Entlastung des Jugendvorstandes
f. Verabschiedung und Änderungen der Jugendordnung
g. Beschlussfassung über vorliegende Anträge, die mindestens sieben Tage vor der Jugendvollversammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen ein müssen. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, wenn die Jugendvollversammlung die Dringlichkeit billigt.

Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Beschlüsse der Jugendversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Jugendsprecher oder seinem Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

5. Der Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus:
dem/der Jugendwart/in
dem/der stellvertretenden Jugendwart/in
bis zu 15 Beisitzern, die das Verhältnis männlicher und weiblicher Jugendlicher, sowie die Stärke der Jugendlichen in den Mitgliedsvereinen abbilden sollten. Mindestens die Hälfte der Beisitzer sollte Jugendliche sein.

Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugend nach innen und außen. Ist er nicht volljährig, bestimmt der Jugendvorstand ein volljähriges anderes Jugendvorstandmitglied oder ein Mitglied des Verbandsvorstandes, welches die Jugend rechtsgeschäftlich vertritt. Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstands des Verbandes.

Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung für zwei Jahre gewählt, bleiben bis zur Neuwahl im Amt und können beliebig oft wiedergewählt werden.

In den Jugendvorstand ist jedes Verbandsmitglied ab dem 13. Lebensjahr wählbar.

Der Jugendvorstand

  • erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung
  • ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand verantwortlich
  • lässt seine Sitzungen nach Bedarf stattfinden. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendvorstands ist vom Jugendwart eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

6. Änderung der Jugendordnung

Die Änderung der Jugendordnung durch den Jugendtag ist nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Jugendlichen möglich. Geplante Änderungen müssen zusammen mit der Einladung zum Jugendtag bekannt gegeben werden.

7. Besondere Bestimmungen

Für den Fall, dass ein Jugendvorstand nach Absatz 5 dieser Jugendordnung nicht zustande kommt oder vorzeitig sein Mandat niederlegt, übernimmt der Vorsitzende die Aufgaben des Jugendvorstandes solange, bis ein neuer Jugendvorstand die Aufgaben übernehmen kann. Er hat in diesem Falle alle Anstrengungen für eine kurzfristige Übernahme der Aufgaben durch einen neuen Jugendvorstand zu unternehmen.

8. Inkrafttreten

Diese Jugendordnung wurde am 07. Juni 2008 von der Jugendversammlung ordnungsgemäß angenommen erlassen und ist damit in Kraft getreten.


Jugendordnung des Landesverbandes für Modernen Fünfkampf NRW​​​​​​​